Lohn

Eine Spielgruppe zu leiten ist ein Beruf, mit welchem Spielgruppenleitende ein angemessenes Einkommen erzielen sollen. Dies kann im Rahmen einer Anstellung durch einen Verein, eine (Schul-) gemeinde oder auch im Rahmen einer von der AHV anerkannten Selbständigkeit als Einzelfirma geschehen.

Ein Lohn ist von diversen Faktoren abhängig:

  • Ausbildung und Erfahrung
  • Funktion, Verantwortung, z.B. Personalverantwortung
  • Regionalen Unterschieden - der Lohn kann im städtischen Umfeld höher sein als auf dem Land

Bei regelmässiger Arbeitszeit ist auch Teilzeitpersonal mit einem Monatslohn zu entschädigen. Eine SpielgruppenleiterIn hat die Verantwortung für eine Gruppe während eines ganzen Jahres, auch wenn sie nur z.B. 3 Mal einen halben Tag pro Woche arbeitet.

Die von uns empfohlenen Lohnspannen für Mindestlöhne stehen im Mitgliederbereich zur Verfügung. Sie werden auch an Nicht-Mitglieder unseres Verbands gegen eine Schutzgebühr von CHF 25.00 abgegeben und können bei der Geschäftsstelle bestellt werden.

Arbeitszeit und Arbeitsfaktor

Wie bei einer Anstellung allgemein üblich, werden die effektiven Arbeitsstunden und nicht nur die Präsenzzeit der Kinder entschädigt. d.h. zur Präsenzzeit der Kinder kommt der Aufwand der zusätzlichen, üblichen Tätigkeiten hinzu. Zu den effektiven Arbeitsstunden zählen z.B. die Vor- und Nachbereitungszeit, Elternanlässe und -gespräche, Administration und Inkasso, Materialeinkauf.

Die effektiven Arbeitsstunden werden erfasst und abgegolten.

Anstatt die Arbeitszeit laufend zu erfassen, kann auch anhand der effektiven Arbeitsstunden, z.B. des Vorjahres, ein Arbeitszeitfaktor ermittelt werden.

Die von uns empfohlenen Mindestbandbreiten des Arbeitszeitfaktors sind in den Lohnempfehlungen aufgelistet. Sie stehen im Mitgliederbereich zur Verfügung.

Unsere Lohnempfehlungen geben wir auch an Nicht-Mitglieder gegen eine Schutzgebühr von CHF 25.00. Bitte wenden Sie sich zum Bestellen an die Geschäftsstelle.

Ferien

Arbeitnehmende haben Anrecht auf mind. 4 Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr, wovon min. 2 Wochen zusammenhängend sein sollten. (Obligationenrecht 329a, 329c)

Sozialabgaben - AHV

Spielgruppenleitende sind verpflichtet, sich bei der AHV als Selbständige anzumelden bzw. müssen als Arbeitnehmer vom Arbeitgeber angemeldet werden.

Wenn Arbeitnehmende weniger als CHF 2'300.00 Bruttolohn pro Jahr und Arbeitgeber verdienen, kann auf die Abgabe von Sozialabgaben verzichtet werden, vorausgesetzt der Arbeitnehmende ist damit einverstanden. Das Einverständnis des Arbeitnehmenden wird schriftlich in einer sog. "Verzichtserklärung" (erhältlich bei der AHV-Zweigstelle vor Ort) oder im Arbeitsvertrag festgehalten.

Die Sozialabgaben werden jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Der Arbeitnehmer-Anteil wird vom Bruttolohn abgezogen.

Das Merkblatt 2.04 „Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen" kann bei jeder AHV-Zweigstelle oder online bezogen werden.

Unfallversicherung - UVG

Eine Betriebsunfallversicherung (BU) für Angestellte ist immer zwingend, unabhängig von Arbeitspensum. Sie wird vom Arbeitgeber bezahlt.

Eine Nicht-Betriebsunfallversicherung (NBU) ist nur bei einem durchschnittlichen Arbeitspensum von mehr als 8 Stunden pro Woche erforderlich. Sie wird in der Regel komplett dem Arbeitnehmer vom Bruttolohn abgezogen, kann aber auch anteilig oder vollständig vom Arbeitgeber übernommen werden.

Alle Versicherungsgesellschaften bieten ebenso wie die SUVA Betriebsunfallversicherungen an. Die Versicherungsangebote belaufen sich auf ca. CHF 100.00 Jahresprämie. Ebenfalls wird durch die IG Spielgruppen Schweiz GmbH eine passende Unfallversicherung für Spielgruppen zu günstigen Konditionen angeboten. Weitere Informationen

Gerne verweisen wir auch auf die Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft - SECO, welche wertvolle Informationen zu allen Bereichen eines Anstellungsverhältnisses mit Vorlagen bereithält.